Strafrecht

Die Aufgabe eines Rechtsanwalts auf dem Gebiet des Strafrechts bezieht sich überwiegend auf die Verteidigung gegen den Vorwurf einer strafbaren Handlung. Daneben ist allerdings auch eine Vertretung des Opfers einer Strafrat im Rahmen der sog. Nebenklage denkbar.

Der als Verteidiger beauftragte Rechtsanwalt wird für den Mandanten nicht erst in der Hauptverhandlung tätig. Bereits im Ermittlungsverfahren sollte nach erfolgter Akteneinsicht eine schriftliche Einlassung zum Tatvorwurf abgegeben werden. Möglicherweise lässt sich der Tatvorwurf bereits dadurch entkräften oder durch die Benennung wichtiger Entlastungszeugen der Fortgang des Verfahrens beeinflussen. Dabei ist auf eine möglichst frühe Beauftragung Wert zu legen.

Im Fernsehen sagt der Verdächtige mitunter: „Kein Wort ohne meinen Anwalt“. Was halten Sie davon, Herr Meiners?
„Grundsätzlich steht es jedem Beschuldigten frei, sich zum Sachverhalt zu äußern. Dies ist ohne die Kenntnis vom bereits bekannten Sachverhalt nicht anzuraten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in der Regel ohne die Kenntnis der Strafrechtsnormen nicht einschätzen kann, wo die Strafbarkeit einer Handlung beginnt. Folglich kommt es immer wieder vor, dass Beschuldigte durch eigene vorschnelle Aussagen erst den Grundstein für eine spätere Verurteilung legen. Was einmal in der Akte steht, kommt da nicht mehr raus!“

Also stimmt der Satz oben?
„Auf jeden Fall. Eine schriftliche Einlassung des Rechtsanwalts birgt auch den Vorteil, dass der Beschuldigte sich nicht der unangenehmen Verhörssituation ausgesetzt sieht.“

Wenn Sie Unschuldige verteidigen, mag das ja eine schöne Sache sein. Wie fühlen Sie sich, wenn Sie jemanden verteidigen, der tatsächlich eine Straftat begangen hat und mit ihrer Hilfe frei kommt?
„Zunächst ist Ihre Frage nicht ganz korrekt. Ob jemand tatsächlich eine Straftat begangen hat oder unschuldig ist, entscheide nicht ich, sondern das Gericht. Und dies erst am Ende des Verfahrens. Bis dahin besteht lediglich ein Verdacht. Als Verteidiger bin ich nicht verpflichtet, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Das ist Aufgabe des Gerichts und der Staatsanwaltschaft. Wie Sie sicherlich wissen, gehört die Unschuldsvermutung zu den wesentlichen Bestandteilen des Rechtsstaats. In einem Strafverfahren hat jeder Beteiligte seine eigene Aufgabe. Meine Aufgabe ist der Zweifel.“

Das überzeugt mich nicht. Machen Sie es sich nicht etwas einfach?
„Keineswegs. Mitunter ist es in der Tat schwierig, den schmalen Grad zwischen dem eigenem Gerechtigkeitsgefühl und der effektiven Verteidigung eines Angeklagten nicht zu verlassen. Als Rechtsanwalt halte ich mir aber stets vor Augen, dass der Rechtsstaat nur so gut ist, wie die Menschen, die ihn ausfüllen, ihren Job machen. Denn wenn keiner da ist, der in Verdacht geratene Menschen effektiv verteidigt, bedeutet eine Anklage bereits die Verurteilung. Und das möchte doch nun wirklich keiner.“

Angenommen ein Beschuldigter will die ihm vorgeworfene Straftat zugeben. Was machen Sie?
„Ein Geständnis hat für den Täter meist eine befreiende Komponente. Da werde ich sicherlich nicht abraten. Mitunter macht die Leugnung der Tatbegehung auch keinen Sinn, da andere für eine Verurteilung hinreichende Beweismittel zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall werde ich stets zum Geständnis raten, um die dabei vom Gericht zu berücksichtigende Strafmilderung nicht leichtfertig zu verspielen. Auch die Strafzumessung ist für den Rechtsanwalt ein weites Feld, ein für den Mandanten positives Verfahrensergebnis zu erzielen.“